Kontext: Details im Verfassungsvertrag
Der Verfassungsvertrag der EU
Wirtschafts- und Sozialpolitik
Wirtschafts- und gesellschaftspolitisch wird die Europäische Union auf eine neoliberale Ausrichtung
festgelegt,
- weil die Wirtschafts- und Währungspolitik der EU auf den "Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft
mit freiem Wettbewerb" (III-177, III-178) und weltweiten Freihandel (III, 314) verpflichtet wird
- weil die Beschäftigungs- und Sozialpolitik den "Grundzügen der Wirtschaftspolitik" untergeordnet
wird (III-206, 179), die geprägt sind durch die einseitige Orientierung auf das "vorrangige" Ziel
der "Preisstabilität" (I-3, I-30, III-177, 185) und durch den in Verfassungsrang erhobenen "Stabilitätspakt" (III-184)
- weil die Etablierung der Marktfreiheiten (III, 130), eines Eigentumsrechts ohne soziale Bindungen (II,
77) und eine Stabilitätspolitik, die der internationalen Wettbewerbsfähigkeit dienen soll (u.a. III 185),
Vorrang haben vor anderen Politikzielen.
Sicherheitspolitik
Mit diesem Vertrag wird kein friedliches Europa verwirklicht,
- weil mit ihm die Militarisierung der Europäischen Union, bis hin zur globalen Kriegsführungsfähigkeit
vorangetrieben wird (I-41, 1 und III-309)
- weil Aufrüstung zur Pflicht wird: "Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen
Fähigkeiten schrittweise zu verbessern" (Art. I-41 Abs. 3)
- weil eine Rüstungsagentur, die "Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten,
Forschung, Beschaffung und Rüstung" in der Verfassung festgeschrieben wird, um die Aufrüstung der
Mitgliedstaaten zu überwachen und zudem "zweckdienliche Maßnahmen zur Stärkung der industriellen
und technologischen Basis des Verteidigungssektors" durchzusetzen (III-311)
- weil eine Verpflichtung auf die UN-Charta als Ganzes nicht vorgesehen ist und somit auch Militärinterventionen,
die nicht UN-mandatiert durchgeführt werden, vom EU-Verfassungsvertrag gedeckt sind.
Grundrechte
Mit diesem Vertrag werden die sozialen Grundrechte nicht gestärkt,
- weil die sozialen und gewerkschaftlichen Grundrechte in der EU-Grundrechtecharta durch beigefügte
Erläuterungen ausgehöhlt und praktisch ihrer Wirksamkeit beraubt werden (II-112, 7, Erklärung Nr. 12).
Zwar ist ein sozialer Dialog zwischen den Tarifparteien vorgesehen (I 48; III 211). Doch werden den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern keine Mitbestimmungsrechte eingeräumt (II 87). Die Verfassungsartikel über eine repräsentative
und partizipative Demokratie (I 46; I 47) können daher nur schwer mit Leben gefüllt werden
- weil den europäischen Bürgerinnen und Bürgern anstelle eines "Rechts auf Arbeit" nur das "Recht
zu arbeiten" gewährt (II-75) wird.
Politische Struktur
Mit diesem Vertrag wird kein demokratisches Europa geschaffen,
- weil das Demokratiedefizit bestehen bleibt. Das Europäischen Parlament erhält nicht einmal die gleichen
gesetzgeberischen Befugnisse wie der Ministerrat. Das parlamentarische Grundrecht auf eigene Gesetzesinitiativen
bleibt den Abgeordneten weiterhin vorenthalten. Das Parlament hat in vielen und entscheidenden Bereichen
lediglich ein Anhörungsrecht (III 173; III 304) und kann die EU-Kommission lediglich auffordern, „geeignete
Vorschläge zu Fragen vorzulegen, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Rechtsakts der Union
zur Anwendung der Verfassung erfordern“ (Art. III-332). Die Wahl des Kommissionspräsidenten obliegt zwar
den Abgeordneten, beschränkt sich aber auf Bestätigung oder Ablehnung eines einzigen, vom Europäischen
Rat vorgeschlagenen Kandidaten (Art. I-27)
- weil die Entscheidungen in der Außen- und Sicherheitspolitik vom Europäischen Rat, Ministerrat und
vom EU-Außenminister getroffen werden. Das Europaparlament wird lediglich „regelmäßig gehört“ und über
die „Entwicklung auf dem Laufenden gehalten“ (Art. I-40)
- weil es keine Möglichkeit der Individualklage vor dem Europäischen Gerichtshof in den Bereichen der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und in der Innen- und Rechtspolitik (Art. III-376 und III-377)
gibt.
Fazit
Mit diesem Vertrag entsteht keine zukunftsoffene Verfassung der Europäischen Union.
Es wäre für die demokratische Entwicklung in Europa fatal, wenn diese Verfassung angenommen würde.
Sie ist weder zukunftsoffen noch zukunftsfähig. Eine Verfassung muss Raum für politische Alternativen
offen halten. Dies geschieht im vorliegenden Verfassungsvertrag nicht. Im Gegenteil: Dieser Raum wird
geschlossen. Eine Änderung des Verfassungsvertrages ist nur möglich, wenn alle Mitgliedstaaten der EU
einem neuen Vertrag zustimmen und ihn ratifizieren (IV-443), keineswegs per Bürgerbegehren (I-47). In
wenigen Jahren wird die EU 30 und mehr Mitgliedstaaten haben. Vor diesem Hintergrund ist eine spätere
Änderung des Verfassungsvertrages wirklichkeitsfremd.
Um zu verhindern, dass dieser Vertrag in Kraft tritt,
unterstützen wir öffentliche Kampagnen, die die Bevölkerungen über die Inhalte dieses Vertrages aufklärt.
Die einseitigen Informationskampagnen der Regierungen für die Zustimmung zum Verfassungsvertrag, die
den Charakter von Propagandafeldzügen tragen, müssen eingestellt werden. Die dafür vorgesehenen Mittel
sollten zur ausgewogenen Information von Bürgerinnen und Bürgern verwendet werden.
Wir rufen die Abgeordneten
in den Parlamenten jener Länder, in denen die Ratifizierung per Parlamentsvotum erfolgen soll, auf, gegen
den EU-Verfassungsvertrag zu stimmen. Wir rufen die Bürgerinnen und Bürger, die per Referendum über den
Verfassungsvertrag abstimmen können, auf, den Vertrag über die Verfassung abzulehnen.