Kontext: Irak - ein Krieg und seine Themen
Deutsche Sektion der International Association Of Lawyers Against Nuclear Arms
Die Juristenorganisation IALANA gibt zum Irak-Krieg die folgenden völker- und verfassungsrechtlichen Hinweise:
Seit dem Westfälischen Frieden von 1648 gelten für das Verhältnis der Staaten untereinander
die Prinzipien der Souveränität und Nichteinmischung. Dieses Prinzip ist in Art. 2 Abs. 4 der
UN-Charta wie folgt definiert:
„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit
oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit Zielen der Vereinten
Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“
Die UN-Charta sieht nur eng begrenzte Ausnahmen von diesem strikten Gewaltverbot vor, und zwar den Einsatz
militärischer Mittel auf Beschluss des Sicherheitsrates, wenn ...
- ein Fall der Bedrohung oder des Bruchs des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegen und friedliche
Sanktionsmaßnahmen nicht ausreichen (Art. 39, 41, 42),
- ferner, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist
(Art. 43).
Ob der Irak den Weltfrieden durch Produktion von Massenvernichtungswaffen bedroht, müsste zunächst festgestellt werden (Art. 39). Diese Aufgabe haben die Waffeninspektoren im Auftrag des Sicherheitsrats. Treffen sie eine entsprechende Feststellung nicht oder schließt sich der Sicherheitsrat ihren Feststellungen nicht an (es ist darauf hinzuweisen, dass die USA die bisherigen UN-Waffeninspektionen im Irak für eigene Spionageaktivitäten genutzt haben, so der frühere Chef der Waffeninspekteure, Rolf Ekéus, laut FAZ vom 30.07.02), bleibt es beim Gewaltverbot.
Der Sicherheitsrat darf dann die Anwendung militärischer Gewalt nicht zulassen.
Mit anderen Worten:
Eine UN-Resolution, die die Anwendung militärischer Gewalt gegen den Irak beschlösse, wäre
ihrerseits rechtswidrig, wenn der Irak nicht einen dritten Staat angegriffen hat oder den Weltfrieden
bedroht.
Die UN-Resolutionen zur militärischen Befreiung Kuwaits (678), die durch ihre Umsetzung erledigt ist, und die Resolutionen über Waffeninspektionen erlauben den Einsatz militärischer Mittel nicht.
Ein einzelner Staat darf nach Art. 51 UN-Charta lediglich „im Falle eines bewaffneten Angriffs“ ein
Recht zur Selbstverteidigung wahrnehmen. Dieser Artikel gilt auch für die USA.
Soweit die USA einen Krieg „mit präventiver Verteidigung“ rechtfertigen wollen, ist
dies nur ein semantischer Trick. Dahinter verbirgt sich ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg.
Es ist deswegen richtig, wenn der Belgiens Außenminister Michel, feststellt:
Es wäre eine Veränderung (klarer: ein Bruch) der internationalen Rechtsdoktrin, militärische
Mittel einzusetzen, damit ein Staat die Regierung eines anderen Staates ablöst.
Die allein rechtmäßige Alternative ist die Fortsetzung der Waffeninspektionen, um die behauptete Bedrohung des Weltfriedens zu verifizieren. Wenn entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden oder wenn der Irak der Vernichtung aufgefundener Waffen zustimmt, könnte eine Bedrohung des Weltfriedens kaum festgestellt werden. Selbst wenn er sich weigern würde, müssten zunächst friedliche Sanktionsmaßnahmen eingesetzt werden, um den Irak zu einem völkerrechtswidrigen Verhalten zu zwingen.
Für die Beteiligung Deutschlands an einem völkerrechtswidrigen Angriff oder die Zurverfügungstellung
logistischer Hilfen durch Duldung der Nutzung amerikanischer Luftbasen in Deutschland oder die Gewährung
von Überflugrechten gilt folgendes:
Deutschland und die deutsche Regierung sind nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an „Recht und
Gesetz“ und durch Art. 25 „an die allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ gebunden.
Deswegen müssen etwa vom Territorium der Bundesrepublik Deutschland ausgehende völkerrechtswidrige
Handlungen untersagt werden. Dies gilt umso mehr, als sich Deutschland im Zuge der Wiedervereinigung
in Art. 2 des Zwei+Vier-Vertrages verpflichtet hat, dafür zu sorgen, „dass
von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird“.
Die USA genießen durch das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS von 1994) keine Privilegien. Sie sind vielmehr an die völker- und verfassungsrechtliche Lage gebunden. Die Bundesregierung muss im Ernstfall von amerikanischen Kräften auf deutschem Boden oder im deutschen Luftraum vorgenommene völkerrechtswidrige Handlungen unterbinden.
In diesem Zusammenhang ist auf § 80 des Strafgesetzbuches zu verweisen, wonach die Vorbereitung und Herbeiführung eines Angriffskriegs mit Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland strafbar ist.
In den nationalen und internationalen Medien wird auf die massiv zunehmenden amerikanischen und britischen Bombardierungen in den sogenannten „Flugverbotszonen“ – die von keiner UN-Resolution getragen sind – hingewiesen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass hierin eine strategische Variante liegen könnte, die einem „schleichenden“ Kriegsbeginn bessere Chancen einräumt, weil dadurch der internationale Widerstand erschwert wird. Sollte diese Deutung zutreffen und sollten diese Angriffe von deutschem Boden ausgehen, würde sich Deutschland bereits jetzt an der Herbeiführung eines völkerrechtswidrigen Angriffskriegs beteiligen.
Marburg, 19. September 2002
Dr. Peter Becker
(Rechtsanwalt und Notar für den Vorstand der Deutschen IALANA)